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   BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80   

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BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80 (https://dejure.org/1982,4112)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1982 - 12 RK 15/80 (https://dejure.org/1982,4112)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1982 - 12 RK 15/80 (https://dejure.org/1982,4112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befreiung eines Antragspflichtversicherten; Beginn der Pflichtmitgliedschaft; Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; Wesentliche Änderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 81/79

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Vorschriften des Zwanzigsten

    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80
    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Antragpflichtversicherter iS des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG ein Recht zum Rücktritt oder auf Anfechtung oder Beendigung der Pflichtversicherung hat oder ob gegebenenfalls das Fehlen eines solchen Rechts mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (vgl dazu auch die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht vom 16. Februar 1982 - 12 RK 81/79 - und 12 RK 16/80 -).

    Die danach allein noch offene Frage, ob dem Antragpflichtversicherten ein außerordentliches Recht auf Beendigung der Pflichtversicherung wegen einer wesentlichen Änderung des Leistungsgefüges zustehen kann (s. dazu die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 16. Februar 1982 aaO) ist, wie schon ausgeführt wurde, in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 8/80

    Beitragsnachentrichtung - Nachentrichtung - Berufsunfähigkeit - Bereiterklärung

    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit langem anerkannt (vgl aus der neueren Rechtsprechung: BSGE 50, 213, 216; Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 37/80 - mwN), daß ein widersprüchliches und deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbares Verhalten - venire contra factum proprium - auch im Sozialversicherungsrecht unzulässig ist und zum Verlust des geltend gemachten Rechts führt.
  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 16/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Vorschriften des Zwanzigsten

    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80
    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Antragpflichtversicherter iS des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG ein Recht zum Rücktritt oder auf Anfechtung oder Beendigung der Pflichtversicherung hat oder ob gegebenenfalls das Fehlen eines solchen Rechts mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (vgl dazu auch die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht vom 16. Februar 1982 - 12 RK 81/79 - und 12 RK 16/80 -).
  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 30/80

    Antragsversicherter; Befreiung von der Pflichtversicherung; Pflichtmitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80
    Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 30/80 - (SozR 2400 § 7 Nr. 3) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der durch Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) in das Angestelltenversicherungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 7 Abs. 2 AVG den Angehörigen der von dieser Vorschrift erfaßten Berufsgruppen die Möglichkeit eröffnen wollte, sich im Hinblick auf die als gleichwertig angesehene Mitgliedschaft in einer berufsständischen Sicherungseinrichtung von der - in der Regel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründeten - Versicherungspflicht nach dem AVG befreien zu lassen.
  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 37/80
    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 15/80
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit langem anerkannt (vgl aus der neueren Rechtsprechung: BSGE 50, 213, 216; Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 37/80 - mwN), daß ein widersprüchliches und deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbares Verhalten - venire contra factum proprium - auch im Sozialversicherungsrecht unzulässig ist und zum Verlust des geltend gemachten Rechts führt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - L 18 R 170/12
    In der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise liegt de facto der Versuch, die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammern und der - restriktiven - zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern (vgl zu dem allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanenten Prinzip von Treu und Glauben, seine Systematik und Fallgruppen: Grüneberg in: Palandt, 72. Aufl 2013, BGB, § 242 Rdnr 38, 40 ff, 55; zum Grundsatz "venire contra factum proprium" allgemein im Sozialrecht und speziell auf die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI, auf den § 7 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG, Urteil vom 9.12.1982, Az 12 RK 15/80).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - L 18 R 1038/11
    In der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise liegt de facto der Versuch, die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammern und der - restriktiven - zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern (vgl zu dem allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanenten Prinzip von Treu und Glauben, seine Systematik und Fallgruppen: Grüneberg in: Palandt, 72. Aufl 2013, BGB, § 242 Rdnr 38, 40 ff, 55; zum Grundsatz "venire contra factum proprium" allgemein im Sozialrecht und speziell auf die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI, auf den § 7 AVG: BSG, Urteil vom 9.12.1982, Az 12 RK 15/80).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2010 - L 2 R 344/07

    Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003, zugestellt am 16.12.2003, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 08.12.1982, 12 RK 15/80) zurück.

    Gleichwohl kann ein Antragspflichtversicherter im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI, dessen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk begründet worden ist, sich nach Treu und Glauben dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der Antragspflichtversicherung befreien lassen, wenn - wie es für den Kläger zutrifft - seit dem Antrag keine wesentliche Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 09.12.1982, 12 RK 15/80, Juris, zu § 7 Abs. 2 AVG0).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2011 - L 13 R 741/10

    Rentenversicherung - Beendigung der Antragspflichtversicherung für Selbständige -

    Die Möglichkeit einer freiwilligen Beendigung der Versicherungspflicht durch Kündigung, Austritt oder Rücktritt ist ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 2/04 R - SozR 4-2600 § 4 Nr. 3 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 12 RK 15/80 - SozR 2400 § 7 Nr. 4 - juris Rn. 13, zur Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 AVG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2013 - L 18 R 843/11

    Rentenversicherung

    In der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise liegt de facto der Versuch, eine Zulassungsentscheidung von den Rechtsanwaltskammern und der - restriktiven - zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern (vgl zu dem allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanenten Prinzip von Treu und Glauben, seine Systematik und Fallgruppen: Grüneberg in: Palandt, 72. Aufl 2013, BGB, § 242 Rdnr 38, 40 ff, 55; zum Grundsatz "venire contra factum proprium" allgemein im Sozialrecht und speziell auf die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI, auf den § 7 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG, Urteil vom 9.12.1982, Az 12 RK 15/80).
  • SG Stade, 08.05.2007 - S 27 RA 10/04

    Befreiung eines Pflichtmitglieds von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    Die Rechtsprechung des BSG zum AVG (vgl BSG vom 28.4.1982 - 12 RK 30/80 = SozR 2400 § 7 Nr. 3; BSG vom 9.12.1982 - 12 RK 15/80 = SozR 2400 § 7 Nr. 4) ist insoweit auch unter Geltung des SGB VI fortzuführen (entgegen Bayerisches LSG vom 6.5.1999 - L 14 RA 42/98).
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